Spricht man mit Berlinbesuchern, sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland, hört man oft, wie erstaunlich grün die deutsche Hauptstadt im Vergleich zu anderen Großstädten ist. Damit sind zum einen die relativ hohe Anzahl an Grünflächen, Straßenbäumen und natürlich der Tiergarten im Innenstadtbereich gemeint, zum anderen aber auch die Möglichkeit, sich sehr schnell und mit guter Verkehrsanbindung in großflächige Erholungsgebiete zurückziehen zu können. Tatsächlich sind in Berlin rund 13 Prozent der Landesfläche als Landschaftsschutzgebiet geschützt, in Zukunft sollen es sogar 20 Prozent werden. Weiterhin kann die Stadt neben 40 Naturschutzgebieten auf einer Fläche von 2.061 Hektar, die eine Landesfläche von 2,3 Prozent ausmachen, auch 20 geschützte Landschaftsbestandteile vorweisen.
Landschaftsschutzgebiete sind überwiegend großflächige Gebiete, die vorrangig zur Bewahrung eines intakten Naturhaushaltes unter Schutz gestellt werden. Auch ein besonderes Landschaftsbild kann Grund für eine Unterschutzstellung eines Gebietes sein und nicht zuletzt sollen Schutzgebiete der Erholung der Menschen dienen. Bis ein Gebiet in Berlin jedoch als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wird, sind mehrere Gutachten und Vorarbeiten nötig. Am Beispiel der Wartenberger und Falkenberger Feldmark am nordöstlichen Stadtrand Berlins im Bezirk Lichtenberg soll gezeigt werden, welche Schritte vorausgehen müssen, bis schließlich durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt das Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet werden kann.
Zunächst müssen Fachgutachten klären, ob ein Gebiet schutzbedürftig ist und welchen Schutzzweck es erfüllt. Dazu wird eine umfassende Bestandsanalyse durchgeführt, die neben der Erfassung der vorkommenden Flora und Fauna auch Eigentumsverhältnisse und bestehende Nutzungskonflikte offen legt. Die Wartenberger und Falkenberger Feldmark haben sowohl als Erholungsgebiet als auch als klimatischer Entlastungsbereich eine gesamtstädtische Bedeutung. Die regionaltypische Kulturlandschaft gehört mit dem entsprechenden Artenvorkommen zum landesübergreifenden Biotopverbund. Zusätzlich besteht durch den Nutzungsdruck im Stadtrandgebiet durch Siedlungsgebiete und infrastrukturelle Maßnahmen eine besondere Schutzbedürftigkeit für dieses Gebiet. Konflikte, die sich aus den verschiedenen Formen der Nutzung des Gebiets ergeben, führen zuweilen zu kontroversen Diskussionen über die Vor- und Nachteile von Schutzgebieten. So stören beispielsweise freilaufende Hunde die Wildtiere, Spaziergänger verursachen Trittschäden in Uferbereichen und die Abfälle der Erholungssuchenden und auch Vandalismus hinterlassen ihre Spuren. Weiterhin widerspricht der Eintrag gebietsfremder Pflanzen durch die Entsorgung von Gartenabfällen oder der Artenverlust durch eine landwirtschaftliche Nutzung dem Naturschutzgedanken.
Daher muss aus den Gutachten ebenfalls hervorgehen, welche Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen erforderlich sind bzw. welche Ge- und Verbote festgelegt werden müssen, um den Zustand des Gebietes zu erhalten bzw. zu verbessern. In der Wartenberger und Falkenberger Feldmark sind nach Ansicht der Gutachter neben der Anlage und Pflege von Gehölzbiotopen und Streuobstbeständen u. a. die Entfernung gebietsfremder Gehölzarten, die Entwicklung der Waldflächen zu naturnahen Beständen, der Rückbau von Verrohrungen und Uferbefestigungen, die Schaffung von Gewässerrandstreifen und die Förderung des ökologischen Landbaus notwendig. Auf der Grundlage der Gutachten kann später ein Pflege- und Entwicklungsplan erarbeitet werden, für den entsprechende Haushaltsmittel eingeplant werden müssen.
Um die beschriebenen Nutzungskonflikte zu reduzieren, ergeben sich Verbote, die nicht immer auf Verständnis in der Bevölkerung stoßen. So wird das freie Laufenlassen von Haustieren (Leinenzwang) ebenso untersagt wie das Reiten abseits der Reitwege, das Einbringen nichtheimischer Pflanzen, das Feuermachen und das Zelten.
Die nach der Erstellung der Gutachten entworfene Rechtsverordnung wird mit Karte und Begründung den zuständigen Behörden zur Behördenbeteiligung sowie den anerkannten Naturschutzverbänden zugeleitet. Die zusätzliche „Betroffenenbeteiligung“ sieht das Auslegen des Entwurfs für einen Monat vor. Nachdem eventuelle Änderungen eingearbeitet wurden, nimmt die Senatsverwaltung für Justiz die abschließende Rechtsprüfung vor. Danach erlässt das für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats die Verordnung, die in der Regel am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft tritt.