Da sich die gesetzlichen Vorgaben für die Fahrradbeleuchtung am 1. Juni 2017 geändert haben, und leider noch immer veraltete Informationen im Umlauf sind, haben wir für Sie einen kurzen Blick in die StVZO geworfen, um Ihnen einen Überblick über die aktuellen Vorschriften zu geben.
Eine komplette Fahrradbeleuchtung besteht aus aktiven und passiven Elementen, das heißt aus Lampen und Reflektoren. Für Lampen gelten aktuell die folgenden Regeln: Es existiert keine Dynamo-Pflicht mehr! Das bedeutet, dass auch Akkus und Batterien beliebiger Nennspannung in den Lampen verwendet werden dürfen, sofern diese für die jeweils verwendeten Glühlampen oder LEDs ausreichen. Fahrradlampen müssen nicht mehr fest am Fahrrad montiert sein, sondern können auch abnehmbar sein. Allerdings müssen sie während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, am Fahrrad angebracht werden. Fahrräder müssen mit einem oder zwei Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein, wobei das Licht so eingestellt sein muss, dass es andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig. Fahrradscheinwerfer müssen eine Mindesthelligkeit von 10 Lux in 10 Meter Entfernung haben. Außerdem dürfen sie zusätzlich Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktionen für weißes Licht haben.
Das Fahrrad braucht mindestens eine rote Schlussleuchte, die bei Dämmerung oder Dunkelheit dauerhaft strahlen muss. Schlussleuchten dürfen auch eine Standlichtfunktion aufweisen. Diese darf bei einer dynamobetriebenen Lichtanlage jedoch nicht unabhängig vom Frontscheinwerfer aktiviert sein. Schlussleuchten dürfen auch mit einer Bremslichtfunktion ausgestattet sein. Diese muss dann jedoch den Vorschriften für Motorradbremslicht entsprechen.
Für Reflektoren gelten aktuell diese Regeln:
Fahrräder benötigen mindestens einen großen roten Rückstrahler der Kategorie Z. Dieser kann auch in das Schlusslicht integriert sein. Ein weiterer kleiner, niedrig angebrachter Rückstrahler ist nicht mehr erforderlich, dennoch aber sehr sinnvoll. Weiterhin ist ein großer weißer Frontreflektor vorgeschrieben, der auch in den Frontscheinwerfer integriert sein kann. An den Pedalen müssen nach vorn und nach hinten strahlende gelbe Reflektoren angebracht werden. Bei den Rädern kann man entweder zwei gelbe Speichenreflektoren pro Rad (um 180° versetzt) installieren, oder man greift auf Reifen mit durchgehendem Reflexstreifen auf der Flanke zurück. Alternativ können auch reflektierende Speichenclips, die an jeder Speiche installiert werden müssen, verwendet werden.
Sowohl für Lampen als auch für Reflektoren gilt, dass sie vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein müssen. Damit soll gewährleistet werden, dass sie sicher sind und den Gegenverkehr nicht blenden. Ob ein Bauteil vom KBA zugelassen ist, kann man am KBA-Prüfzeichen, einer Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer erkennen. Alle Bauteile ohne dieses Prüfzeichen sind nicht zugelassen und dürfen nicht verwendet werden! Eine intakte und helle Beleuchtungsanlage ist die absolute Mindestanforderung an sicheres Radfahren in der dunklen Jahreszeit. Zusätzlich können Radler ihre Sichtbarkeit noch einmal deutlich verbessern durch die Benutzung von Kleidung in Signalfarben, mit Reflektoren und vielleicht auch mit LEDs.
Dennoch müssen Radfahrer in der dunklen Jahreszeit deutlich umsichtiger sein und immer damit rechnen, übersehen zu werden. Wir wünschen deshalb allen Radlern eine gute und unfallfreie Fahrt und immer mindestens eine Handbreit Luft zwischen ihnen und dem nächsten Kraftfahrzeug!