Umweltbüro Lichtenberg

Umgang mit Tierpräparaten

Der Artenschutz mit seinen internationalen Vereinbarungen und nationalen Bestimmungen ist ein eher unübersichtliches Feld. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen oder CITES ist wohl das bekannteste. Was steht dahinter? CITES ist die Abkürzung für „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“, auf Deutsch „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“. Es trat 1975 in Kraft, Deutschland ist seit 1976 Mitglied. Derzeit sind etwa 5.500 Tierarten und circa 30.000 Pflanzenarten erfasst. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen teilt sich entsprechend dem Grad der Schutzbedürftigkeit in drei Anhänge. Für Arten im Anhang I gilt ein weitgehendes Handelsverbot, für die Arten im Anhang II und III darf nur mit einer Genehmigung Handel getrieben werden.

In Deutschland erteilt das Bundesamt für Naturschutz die Genehmigungen für Ein- und Ausfuhren von Präparaten in und aus der Europäischen Union. Die nach Landesrecht zuständigen Naturschutzbehörden erteilen Vermarktungs­genehmigungen. Weitere Bestimmungen finden sich in der EU-Vogelrichtlinie sowie der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie).

Die wesentlichen Bestimmungen regelt in Deutschland das Bundesnatur­schutzgesetz, §44 Absatz 1. Jedoch sind die gesetzlichen Regelungen meist nicht sehr übersichtlich. Daher hat das Bundesamt für Naturschutz eine Internetseite eingerichtet; www.wisia.de (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz). Dort kann der konkrete Schutzstatus eines Tieres abgefragt werden.

Die meisten einheimischen Säugetiere sind nach dem Artenschutzübereinkommen “besonders“ geschützt. Eine Ausnahme bilden Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, wie z.B. der Fuchs. Sie dürfen vom zuständigen Jäger aus der Natur entnommen werden. Das Präparat darf ohne weitere Genehmigungen zu Hause hingestellt, verschenkt oder verkauft werden. Für Privatpersonen gilt das Gleiche, nur müssen diese die Erlaubnis des zuständigen Jägers einholen.

Für Tiere, die dem Jagdrecht nicht unterliegen, aber trotzdem als „besonders“ geschützt eingestuft sind, gilt für Jäger und Privatpersonen die gleiche Regelung. Diese Tiere dürfen nur für Zwecke der Forschung und Lehre aus der Natur entnommen werden. Zum Beispiel für die Umweltbildung, Jagdausbildung oder Schulunterricht. Museen haben in der Regel kein Interesse, da die genaue Herkunft oft ungeklärt ist. Nachfolgend soll dieses Scenario am Beispiel des Waldkauzes erläutert werden: Diese Vogelart unterliegt nicht dem Jagdrecht, ist aber nach Bundesnaturschutzgesetz eine streng bzw. besonders geschützte einheimische Vogelart. Sie ist auch im Washingtoner Artenschutzübereinkommen erfasst und nach der EU-Vogelrichtlinie geschützt. Für Jäger und Privatpersonen gelten die gleichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Findet man einen toten Waldkauz, so darf er nur für Forschungs- und Lehrzwecke aus der Natur entnommen und präpariert werden. Ein solches Präparat für den privaten Gebrauch erstellen zu lassen, erfordert eine Ausnahmegenehmigung nach Bundesnaturschutzgesetz, welche in der Regel nicht erteilt wird. Diese Bestimmungen gelten auch für den Erwerb oder die Weitergabe.

Die Vorschriften gelten nicht, sofern das Präparat vor Inkrafttreten der naturschutzrechtlichen Bestimmungen erworben wurde (für die alten Bundesländer vor dem 31.August 1980 und für die neuen Bundesländer vor dem 01.Juli 1990). Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn es sich bei dem Präparat um eine Antiquität handelt. Das trifft immer dann zu, wenn dieses 50 Jahre vor Inkrafttreten der EG-Verordnung (01.Juli 1947) erworben wurde.

Beim Erben von Präparaten handelt es sich um eine legale Inbesitznahme. Für diese Präparate gilt ein Vermarktungsverbot, sie dürfen allerdings verschenkt werden. Für die Weitergabe ist es aber empfehlenswert einen Nachweis anzufügen aus dem hervorgeht, dass das Präparat aus einer Erbschaft erworben wurde und seit wann es mindestens als solches existiert. Die Regelung und Vorgehensweise in den einzelnen Bundesländern obliegt der Oberen Naturschutzbehörde.

 

 

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